Verwaltungsgerichtshof
21.11.2022
Ro 2022/12/0013
GRS wie Ro 2019/02/0009 E 16. Oktober 2019 RS 1
Rechtsfragen sind stets durch die erkennende Behörde bzw. das erkennende Gericht zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Das hat nicht nur für einen von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu gelten, sondern auch für einen Privatgutachter vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027; VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J06