Verwaltungsgerichtshof
04.11.2024
Ro 2022/12/0011
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung besteht also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr ist die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides. Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukommt, ist relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd Paragraph 8, AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass feststeht, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt wird, vielmehr genügt es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J06