Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0011

Rechtssatz

Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J02