Verwaltungsgerichtshof
04.11.2024
Ro 2022/12/0011
Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J02