Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0005

Rechtssatz

Der Umstand, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, hat als solcher nicht zur Folge, dass das VwG das Strafverfahren einzustellen hat. Vielmehr ist das VwG diesfalls berechtigt und verpflichtet, seine rechtliche Qualifikation an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen vergleiche VwGH 28.2.2001, 2000/03/0350).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120005.L02