Verwaltungsgerichtshof
05.09.2023
Ra 2022/11/0204
Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Paragraph 46, BBG 1990 für die Rechtmäßigkeit der vom VwG gewählten Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 sprechen sollte. So erachtete der VfGH das in Paragraph 46, BBG 1990 festgelegte Neuerungsverbot, durch das verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatsprinzips als auch des Artikel 136, Absatz 2, B-VG als gerechtfertigt bzw. erforderlich. Zudem steht es dem Behindertenpasswerber, wenn das BVwG ein eigenes Sachverständigengutachten einholt, im Rahmen des ihm seitens des BVwG einzuräumenden rechtlichen Gehörs ohnehin offen, diesem Gutachten, etwa auch durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens, entgegenzutreten. Somit ist auch nicht erkennbar, dass für den Revisionswerber aus der Einholung der für geboten erachteten Gutachten durch das VwG selbst (wie von der hg. Judikatur grundsätzlich vorgegeben) ein Nachteil entstünde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110204.L02