Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0164 E 29. Juni 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Das vom VwG gebrauchte Argument, demzufolge das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem - im angefochtenen Beschluss zudem nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden - erhöhten Aufwand verbunden sei, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu rechtfertigen vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110204.L03