Verwaltungsgerichtshof
05.09.2023
Ra 2022/11/0204
GRS wie Ra 2022/11/0164 E 29. Juni 2023 RS 2
Das vom VwG gebrauchte Argument, demzufolge das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem - im angefochtenen Beschluss zudem nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden - erhöhten Aufwand verbunden sei, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu rechtfertigen vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110204.L03