Verwaltungsgerichtshof
07.06.2024
Ra 2022/11/0173
Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L03