Verwaltungsgerichtshof
07.06.2024
Ra 2022/11/0173
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt. Nach Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG 1972 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG 1972 in Senaten mit Laienrichterbeteiligung vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG) zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L02