Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0129

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/11/0130 E 10.10.2023

Rechtssatz

Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz GVG NÖ 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden. Daraus folgt, dass - im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005) - für die Interessentenstellung notwendige Erklärungen (betreffend das rechtsverbindliche Anbot zum Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäfts) und Nachweise (betreffend die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes bzw. Pachtzinses), sofern sie noch nicht für die Glaubhaftmachung im Zuge der Anmeldung erforderlich waren, etwa im Zuge weiterer Ermittlungen der Grundverkehrsbehörde (Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG 2007) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist nachgebracht werden können (und insoweit eine "Verbesserung" möglich ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110129.L12