Verwaltungsgerichtshof
22.04.2024
Ra 2022/11/0014
GRS wie Ra 2023/11/0021 B 28. Februar 2023 RS 1
Bei dem im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 verwendeten Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" ist - da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien Aussagen zur näheren Bestimmung dieses Begriffes enthalten - von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dem Wort "vertrauen" kommt demnach inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110014.L03