Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0014

Rechtssatz

Wie schon die Überschrift des Paragraph 111, KFG 1967, "Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung", zeigt, regelt diese Bestimmung nicht nur das Verfahren für die Bewilligung eines weiteren, sondern jedes - somit auch des ersten - Fahrschulstandorts. Da sich, anders als bei den Außenkursen nach Paragraph 114, Absatz 5, KFG 1967 aF, aus Paragraph 111, KFG 1967 auch nicht ergibt, dass die Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandortes von einer "Erstbewilligung" abgeleitet würde, ist davon auszugehen, dass für die Bewilligung jedes einzelnen Fahrschulstandortes nach Paragraph 111, KFG 1967 von der jeweiligen Standortbehörde sämtliche, also sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen nach den Paragraphen 109 und 110 KFG 1967 zu prüfen sind. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen hat die Behörde beziehungsweise das VwG die Bewilligung zu versagen. Die Erwähnung des Paragraph 110, KFG 1967 in Paragraph 111, leg. cit. verdeutlicht lediglich, dass für jeden Fahrschulstandort die sachlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die jeweiligen standortbezogenen Gegebenheiten einer gesonderten Prüfung zu unterziehen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110014.L01