Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0014

Rechtssatz

In den Paragraphen 109, 110 und 115 KFG 1967 wird bei Erwähnung der "Fahrschulbewilligung" jeweils auf Paragraph 108, Absatz 3, leg. cit. Bezug genommen, während lediglich in Paragraph 111, KFG 1967 auf Paragraph 110, leg. cit. verwiesen wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber keine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen bei der Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandorts vorsehen wollte. Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass sich Paragraph 110, KFG 1967 ohnehin auf Paragraph 108, Absatz 3, leg. cit. bezieht und eine Fahrschulbewilligung nach dieser Bestimmung nur bei Erfüllung u.a. der persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 109, leg. cit. erteilt werden darf. Somit ergibt sich aus dem Verweis des Paragraph 111, KFG 1967 auf Paragraph 110, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 3, leg. cit., dass nur bei Vorliegen auch der persönlichen Voraussetzungen eine (weitere) Standortbewilligung zu erteilen ist. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit. vergleiche Regierungsvorlage 471 BlgNR 26. GP, 1, 6), in denen es heißt, "die Voraussetzungen" müssten erfüllt werden, bestätigen diese Sichtweise.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110014.L07