Verwaltungsgerichtshof
28.06.2023
Ra 2022/11/0013
Die Begründung des VwG, wonach Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu treffen seien, vermag das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinesfalls zu rechtfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110013.L02