Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0073

Rechtssatz

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, ob das konkrete Tatbild auch die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L03