Verwaltungsgerichtshof
25.11.2024
Ra 2022/10/0073
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, ob das konkrete Tatbild auch die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L03