Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, die räumliche Situierung von zur Entfernung beantragten Bäumen stelle keine Information über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), die sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Wr. UmweltinformationsG 2001 genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, dar vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100063.L05