Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0107 E 16. Juni 2009 VwSlg 17709 A/2009 RS 6

Stammrechtssatz

Die "Erreichbarkeit" vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2004/10/0207) - von welchem Begriff ausgehend zu ermitteln ist, welche Apotheke die für die Einwohner bestimmter Gebiete "nächstgelegene" ist - setzt nicht etwa die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug "bis vor den Eingang" zur Betriebsstätte und eine unmittelbar dort gegebene Parkmöglichkeit voraus. Maßgebend ist vielmehr - sofern es im Einzelfall überhaupt auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankommt - die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches der Apotheke, von dem - nach der Verkehrsauffassung - erwartet werden kann, dass die Konsumenten den (zumal im verbauten Gebiet im Allgemeinen unvermeidlichen) Fußweg vom geparkten Kraftfahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100057.L01