Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0044

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, SchulzeitG 1985 (ebenso nach Paragraph 56, Absatz eins, Wr SchulG 1976) beginnt das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, legcit., dass das Schuljahr 2021 aus 2022, mit Beginn des 6. September 2021 begonnen hat vergleiche VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Dem Gesetz ist eine Einschränkung dahin, dass (etwa) auf den in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz SchulzeitG 1985 genannten (bloß in der Regel vorgesehenen) Unterrichtsbeginn "nicht vor 8.00 Uhr" abzustellen sei, in keiner Weise zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100044.L03