Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0017 E 21. Mai 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Zu beachten ist jedoch, dass nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Ist daher auf Grund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 92/10/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100029.L01