Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090144.L02