Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0136

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen bzw. binnen drei Monaten "vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen" geltend zu machen sind. Der Gesetzeswortlaut der Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 stellt auf die "Aufhebung" der behördlichen Maßnahme ab, nicht etwa bloß auf deren Ende. Eine Aufhebung setzt aber eine behördliche Verfügung voraus. Ob diese durch einen eigenen Aufhebungsbescheid erfolgt oder bereits mit dem Bescheid, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde, ist dabei ohne Relevanz. Die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme kann jedoch nicht bereits vor deren Anordnung erfolgt sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090136.L05