Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0166 E 23. November 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG (Hinweis auf das E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0157, und die dort referierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L03