Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0197 E 23. November 2005 RS 1 (hier nur der erste und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Das AuslBG kennt den Ausnahmetatbestand des Probearbeitsverhältnisses nicht. Vielmehr umschreibt Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, welche Tätigkeiten als - dem AuslBG unterworfene - Beschäftigung zu gelten haben. Geht die Tätigkeit des betretenen Ausländers über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, dass die "endgültige" Beschäftigung vorbehalten worden sei, keine Bedeutung zu (Hinweis E 27.7.1994, Zl. 94/09/0088).

[Hier: Dass mit der betretenen Ausländerin im Beschwerdefall Unentgeltlichkeit ihrer "Vorführung" vereinbart worden sei, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch haben die Beschuldigten nicht behauptet bzw. auch nicht nachgewiesen, dass sie mit der verwendeten (arbeitend angetroffenen) Ausländerin ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart hätten.]

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L02