Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0109

Rechtssatz

Der von dem im gesamten Disziplinarverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Disziplinarbeschuldigten geltend gemachte - und als nachträgliches Erkennen eines (allfälligen) Verfahrensmangels zu qualifizierende - Umstand einer Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit im Zeitraum des Disziplinarverfahrens - und damit nach dem Tatzeitraum - stellt schon von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund dar vergleiche VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153; 15.12.1994, 93/09/0434).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090109.L03