Verwaltungsgerichtshof
30.11.2022
Ra 2022/09/0109
Der von dem im gesamten Disziplinarverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Disziplinarbeschuldigten geltend gemachte - und als nachträgliches Erkennen eines (allfälligen) Verfahrensmangels zu qualifizierende - Umstand einer Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit im Zeitraum des Disziplinarverfahrens - und damit nach dem Tatzeitraum - stellt schon von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund dar vergleiche VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153; 15.12.1994, 93/09/0434).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090109.L03