Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/09/0094
Die Klärung von Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090094.L01