Verwaltungsgerichtshof
09.08.2022
Ra 2022/09/0068
GRS wie Ra 2021/03/0297 B 28. Dezember 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 ordnete an, dass "Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewo 1994)" zu schließen waren. Der Wortlaut der Verordnung bietet damit keinen Anhaltspunkt, dass von der angeordneten Betriebsschließung auch eine als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung einer Ferienwohnung erfasst sein sollte, da es sich dabei um keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt. In Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit vergleiche Artikel eins, 1. ZPEMRK sowie Artikel 5 und 6 StGG) kommt eine ausdehnende Auslegung der verfügten Betriebsschließung nicht in Betracht. Die Revisionswerberin war daher nicht verpflichtet, die Vermietung ihrer Ferienwohnung aufgrund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 verfügten Betriebsschließung einzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090068.L03