Verwaltungsgerichtshof
09.08.2022
Ra 2022/09/0068
In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für einen eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt worden ist, ist die Frage der Schließung des Beherbergungsbetriebs von der Frage der Vergütung des Verdienstentgangs zu trennen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090068.L01