Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/09/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0284 B 13. Dezember 2017 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090003.J10