Verwaltungsgerichtshof
10.06.2022
Fe 2022/09/0001
Fehlt der Behörde für die Einordnung der Arbeiten der notwendige fachliche Sachverstand und erachtet sie bereits selbst - was nach der Begründung der Bescheide zumindest möglich scheint - die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, hätte sie einen Amtssachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG beizuziehen gehabt.
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H08