Verwaltungsgerichtshof
10.06.2022
Fe 2022/09/0001
GRS wie 2008/08/0102 E 16. November 2011 RS 2
Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H02