Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2022

Geschäftszahl

Fe 2022/09/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0102 E 16. November 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H02