Verwaltungsgerichtshof
10.06.2022
Fe 2022/09/0001
GRS wie 2008/09/0029 E 8. August 2008 RS 1
Dem im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Beschäftigungsbegriff (Paragraph 2, Absatz 2,) in Verbindung mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu behandelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Demnach können sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sein (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0342).
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H06