Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2022

Geschäftszahl

Fe 2022/09/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0029 E 8. August 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Beschäftigungsbegriff (Paragraph 2, Absatz 2,) in Verbindung mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu behandelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Demnach können sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sein (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0342).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H06