Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2022

Geschäftszahl

Fe 2022/09/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0003 E 12. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H10