Verwaltungsgerichtshof
10.06.2022
Fe 2022/09/0001
GRS wie Fe 2016/01/0001 E 13. September 2016 VwSlg 19448 A/2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Die zu den Voraussetzungen von Feststellungsanträgen im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF in Verbindung mit Paragraph 11, AHG 1949 maßgebenden Aussagen des VwGH vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, 2008/11/0043, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, 99/19/0140) sind auf die seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltende Rechtslage übertragbar. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein VwG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 11, AHG 1949 in Verbindung mit Paragraph 67, VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört vergleiche diesbezüglich zur früheren Rechtslage neben dem erwähnten Erkenntnis 2008/11/0043 insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2005, 2004/11/0223, sowie vom 24. August 2011, 2011/06/0122, mwN), zumal die Feststellung des VwGH auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1978, H 1/75 = VwSlg 9584 A/1978, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H01