Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0090

Rechtssatz

Einem Mitarbeiter erwächst - jedenfalls bei manuellen Hilfstätigkeiten - in der Regel kein Nachteil daraus, dass der Dienstgeber bei seiner Einstellung von seinen ursprünglichen Qualifikationsvorstellungen abrückt. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens herausstellt, dass ein Arbeitgeber Defizite hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht akzeptieren wird und daher von vornherein mit einer Überforderung eines nicht entsprechend qualifizierten Dienstnehmers zu rechnen wäre. Eine solche Nichtakzeptanz der Abweichung von einem Anforderungsprofil ist jedoch nicht zu vermuten vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080090.L04