Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2022/08/0081
Insoweit, als sich insbesondere eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort in Bezug auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung deshalb, weil sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, als nicht unterscheidungskräftig erweist (weil ein selbständig Erwerbstätiger ebensolchen Sachzwängen unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter), kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers (effektuiert etwa durch personenbezogene Berichterstattungspflichten) oder dem Gestaltungsspielraum des Erwerbstätigen vergleiche VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059). Als derartige "andere" Merkmale hat der VwGH beispielhaft genannt: "die Vereinbarung eines (zeitunabhängigen) Pauschalentgelts, die grundsätzliche (oder auch wahlweise) Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Abgeltung der damit verbundenen Kosten ..., aber auch ein (allfälliger) gerade nicht auf den Abschluss eines abhängigen Arbeitsverhältnisses abzielender Parteiwille als Deutungsschema der für sich nicht unterscheidungskräftigen (einer in persönlicher Ungebundenheit erbrachten Dienstleistung daher nicht widersprechenden) Beschäftigungsmerkmale" vergleiche VwGH 21.9.1993, 92/08/0186).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L09