Verwaltungsgerichtshof
26.02.2026
Ra 2022/08/0081
Auch Tätigkeiten in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen können in engen örtlichen und zeitlichen Bindungen und mit persönlicher Arbeitspflicht ausgeübt werden. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung vergleiche zu Chorsängern VwGH 25.1.1994, 92/08/0264). Umgekehrt kann aber selbst, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Entscheidend ist auch insofern, ob im Sinn der Grundsätze der Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen vergleiche etwa zur persönlichen Abhängigkeit eines Theaterschauspieler VwGH 21.9.1999, 97/08/0486).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L07