Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0032

Rechtssatz

Bei der ÖGK handelt es sich nach Paragraph 32, Absatz eins, ASVG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die selbst Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist als Selbstverwaltungskörper organisiert; ihre Tätigkeit (Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) wird als Selbstverwaltung angesehen vergleiche VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253, mwN). Davon ausgehend ist die ÖGK - und nicht der Bund - Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG. (hier: Ein Kostenersatz käme nur durch sie in Betracht. Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch den Bund gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen [vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN)].)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080032.L05