Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0032

Rechtssatz

Durch das Nichtbestreiten einer Forderung durch den Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren erhält die konkursinterne Forderungsfeststellung auch konkursexterne Wirkungen nach Paragraphen 60, f IO; der Gläubiger erhält ein Entscheidungssurrogat über seine Forderung vergleiche näher VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214, mwN). Diese Wirkung bezieht sich auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger vergleiche OGH 19.6.2018, 1 Ob 33/18m; RIS-Justiz RS0041131 [T 7], RS0064720 [T 7]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080032.L02