Verwaltungsgerichtshof
27.05.2025
Ra 2022/08/0031
Im Bereich des Paragraph 111, ASVG ist jener Lösung Vorzug zu geben, bei welcher die Vermeidung der (infolge einer außergewöhnlich hohen Zahl kumulierter Übertretungen) unionsrechtswidrigen Unverhältnismäßigkeit dadurch erfolgt, dass der Mindeststrafsatz unterschritten wird - sei es indem eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt, oder sei es indem die Mindeststrafdrohung unangewendet bleibt. Sie kann in diesen außergewöhnlichen Fällen dazu führen, dass die Häufung der gleichzeitig zu bestrafenden Übertretungen unter den genannten Umständen ausnahmsweise nicht nur nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (zur sonst möglichen Wertung des Umstands gehäufter Verstöße gegen Paragraph 111, ASVG als erschwerend, siehe VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041), sondern dass - abweichend von dem sonst nach der hg. Rechtsprechung diesbezüglich zu beachtenden Grundsatz vergleiche VwGH 28.7.1995, 93/02/0321; 29.5.1998, 96/02/0130) - der Umstand, dass mehrere Strafen verhängt werden, ausnahmsweise jeweils einen mildernden Umstand darstellt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080031.L06