Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Rechtssatz

Sowohl beim Delikt des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB) als auch jenem des Betrugs (Paragraph 146, StGB) handelt es sich um Vorsatzdelikte. Die Sperrwirkung einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung kann unter den hier gegebenen Umständen nicht auch für die Verfolgung und Bestrafung wegen einer bloß fahrlässigen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bestehen. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird insofern durch die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 22, VStG nicht ausgeschlossen vergleiche in diesem Sinn zur Zulässigkeit einer Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung der Verwaltungsstraftat, auch wenn diese [nur] hinsichtlich der vorsätzlichen Begehungsform gegenüber der gerichtlichen Straftat subsidiär wäre, VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J06