Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0020 E 13. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Artikel 4, des 7. ZPMRK schließt die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus. Unzulässig ist die neuerliche Strafverfolgung nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer rechtskräftigen Verurteilung nur dann, wenn eines der beiden Delikte den Unrechtsgehalt des anderen umfasst, sodass kein weiteres Strafbedürfnis besteht vergleiche VfGH 2.7.2009, B 559/08; VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099; 24.2.2011, 2007/09/0361).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J03