Verwaltungsgerichtshof
06.07.2023
Ra 2022/07/0187
Grundsätzlich können auch Entnahmen des Grundwassers als hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartige, bereits wasserrechtlich bewilligte bzw. rechtmäßig bestehende Nutzungen eines Gewässers qualifiziert werden vergleiche VwGH 4.7.1989, 88/07/0135, oder 18.11.1986, 86/07/0004).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L06