Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0187

Rechtssatz

Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L05