Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L03