Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0186

Rechtssatz

Aus Paragraph 13 g, Absatz 6, AWG 2002 ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme zumindest nach einer Bestrafung grundsätzlich möglich (und verpflichtend) ist. Aus den Gesetzesmaterialien (2408 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) ist abzuleiten, dass damit eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und "Trittbrettfahrermassen" hintangehalten werden sollen. Diesbezüglich ist es nachvollziehbar, dass davon auszugehen ist, dass Haushaltsverpackungen bzw. Einweggeschirr von den Letztverbrauchern - unabhängig von der konkreten Systemteilnahme des betreffenden Primärverpflichteten - in die Haushaltssammlung für Verpackungen eingebracht werden. Die Zahlung der Teilnahmegebühr soll dabei einen Ausgleich zu den Kosten der Haushaltssammlung darstellen. Entrichtet der Verpflichtete keine Teilnahmegebühr, so werden diese Kosten der Sammlung und Verwertung von den korrekt teilnehmenden Unternehmen getragen, was eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Aus diesen von den Gesetzesmaterialien gestützten Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme nicht nur möglich, sondern auch jederzeit erwünscht und geboten ist. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass Paragraph 13 g, Absatz 6, AWG 2002 an sich nur die nachträgliche Systemteilnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens regelt und für diesen Fall eine zusätzliche Meldepflicht normiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L11