Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0186

Rechtssatz

Wenn ein Verpflichteter mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn dies nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162; VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L09