Verwaltungsgerichtshof
01.06.2023
Ra 2022/07/0186
Geklärt ist in der Judikatur der Verjährungsbeginn für die Verpflichtung zur Führung des "Nachweises über die Rücknahme" nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, VerpackV 2014: Beim Unterlassen des Führens von Nachweisen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind vergleiche VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L08