Verwaltungsgerichtshof
01.06.2023
Ra 2022/07/0186
Zur Verpflichtung der Meldung der in Verkehr gesetzten Masse an Verpackungen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr besteht bereits Judikatur des VwGH zu Paragraph 3, Absatz 4, VerpackV 1996. Demnach folgt aus Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung vergleiche VwGH 27.6.2013, 2009/07/0138; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Diese Rechtsprechung kann auf die insoweit vergleichbare Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 2, VerpackV 2014 übertragen werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L07