Verwaltungsgerichtshof
01.06.2023
Ra 2022/07/0186
Paragraph 31, Absatz eins, VStG stellt im Fall eines Dauerdelikts - also insbesondere bei Pönalisierung des Aufrechterhaltens eines rechtswidrigen Zustandes - auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährung eines Dauerdelikts kann nicht eingetreten sein, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch aufrecht war vergleiche VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Wenn also in einem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis das Ende des verfolgten Tatzeitraums eines Dauerdelikts mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgelegt wird, das strafbare Verhalten jedoch tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Dauert das strafbare Verhalten weiter an, so haben sie noch nicht zu laufen begonnen, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L06