Verwaltungsgerichtshof
01.06.2023
Ra 2022/07/0186
Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L13