Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0182

Rechtssatz

Ob der Spruch ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 13.7.2022, Ra 2020/11/0016). Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070182.L04